Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Wuppertal aktiv Stadtmarketing e.V." und ist unter der Vereinsregister-Nr. 3329/1996 beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein engagiert sich auf der Grundlage des Marketingkonzeptes Wuppertal 2004; er strebt an, den Rang von Wuppertal unter den deutschen Großstädten sicherzustellen und zu erhöhen, sowie die Beziehungen von Wuppertal zu seinen Nachbarstädten und Gemeinden zu verbessern.
In diesem Sinne sollen Initiativen und Aktivitäten entfaltet, gefördert und koordiniert werden, die die Attraktivität, den Bekanntheitsgrad und die Anziehungskraft Wuppertals und des Bergischen Landes stärken und das Image von Wuppertal und der Region nach innen und außen positiv beeinflussen.
Damit verbunden ist die Förderung von Kultur und Brauchtum in Wuppertal. Die Betreuung von Bürgern und Besuchern der Stadt Wuppertal ist ein wichtiges Anliegen des Vereins.
er Verein stellt sich weiter die Aufgaben, die Bereitschaft zur Beteiligung der Bürger in Wuppertal für seine Ziele zu wecken und nutzbar zu machen sowie mit wirtschaftlich, kulturell und politisch relevanten Gruppen und Organisationen zusammenzuarbeiten.
Der Verein bemüht sich, die Beziehungen seiner Mitglieder untereinander zu vertiefen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
Der Verein strebt keinen Gewinn an; etwaige Überschüsse sind ausschließlich für Zwecke, die in der Satzung festgelegt sind, zu verwenden.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen,
- Personen- und Kapitalgesellschaften,
- öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kammern Verwaltung,
- sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen.
Zur Aufnahme ist ein Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Verdiente Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- die Programmkommission;
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.09. statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied "auch ein Ehrenmitglied" eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und Wahl von Rechnungsprüfern für das folgende Jahr.
§ 8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 9 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann gleichfalls nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Vor jeder Abstimmung über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zwecks des Vereins ist die Beschlussfähigkeit festzustellen; in diesen Fällen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollte diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, kann der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung durchführen, bei der dann die Anwesenden über die o.g. Sachverhalte beschließen können.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9 und 10 entsprechend.
§ 12 Die Programmkommission
Die Programmkommission beschließt den jährlichen Aktivitätenplan. Die Programmkommission besteht aus:
- dem Vorstand
- und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Für die Mitglieder der Programmkommission gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß. Die Sitzungen der Programmkommission werden von einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Programmkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Programmkommission kommen nur dann gültig zustande, wenn die Mitglieder des Vorstandes dem nicht widersprechen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Dem Vorstand gehören an:
- zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
- der Geschäftsführer
Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 14 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Wahl und Abberufung des Geschäftsführers.
§ 15 Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 13 Nr. 1 werden persönlich von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Ausschüsse bilden, diese können auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.
§ 18 Geschäftsführung
Seine Hauptaufgabe ist die Vorbereitung und Umsetzung des Aktivitätenplans im Rahmen des Budgets. Der Geschäftsführer ist zur Erledigung der internen Vereinsangelegenheiten bevollmächtigt und berechtigt, im Rahmen des Haushaltes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied festangestellte Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen.
Der Geschäftsführer ist dem ehrenamtlichen Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben verantwortlich. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins teil, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zusammen vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde erstmals in der Gründerversammlung vom 7. Mai 1996 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 25. März 2003 geändert.
